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	<title>Scrum &#8211; BETZ Kanzlei für Arbeitsrecht</title>
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		<title>Inhalt des Arbeitszeugnisses bei Arbeit nach der Scrum-Methode</title>
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		<dc:creator><![CDATA[BetzArbeitsrecht]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Apr 2020 15:49:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[agiles Arbeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeugnis]]></category>
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					<description><![CDATA[Jeder Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber bei Ausscheiden ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen (§ 109 GewO). Das gilt selbstverständlich auch für Arbeitnehmer, die in agilen Projekt-Teams nach der sog. Scrum-Methode arbeiten. Solche Arbeitnehmer können allerdings nicht verlangen, dass ihr Arbeitszeugnis einschließlich der Leistungsbeurteilung exakt den gleichen Wortlaut erhält, wie das einem anderen Team-Mitglied erteilte  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-sizes-top:0px;--awb-border-sizes-bottom:0px;--awb-border-sizes-left:0px;--awb-border-sizes-right:0px;--awb-border-color:#e2e2e2;--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-padding-top:0px;--awb-padding-right:10px;--awb-padding-bottom:10px;--awb-padding-left:10px;--awb-margin-top:0px;--awb-margin-bottom:0px;--awb-background-color:rgba(255,255,255,0);--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last fusion-column-no-min-height" style="--awb-bg-color:#ffffff;--awb-bg-color-hover:#ffffff;--awb-bg-size:cover;--awb-border-color:#888888;--awb-border-right:0;--awb-border-style:solid;--awb-margin-top:0px;--awb-margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy"><div class="fusion-text fusion-text-1"><p>Jeder Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber bei Ausscheiden ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 109 GewO</a>). Das gilt selbstverständlich auch für Arbeitnehmer, die in agilen Projekt-Teams nach der sog. Scrum-Methode arbeiten. Solche Arbeitnehmer können allerdings nicht verlangen, dass ihr Arbeitszeugnis einschließlich der Leistungsbeurteilung exakt den gleichen Wortlaut erhält, wie das einem anderen Team-Mitglied erteilte Zeugnis. So hat es das Arbeitsgericht Lübeck in seiner Entscheidung vom 22.01.2020, Az.: 4 Ca 2222/19, entschieden.</p>
<h2>Auswirkungen der Arbeit nach der Scrum-Methode auf den Inhalt des Arbeitszeugnisses?</h2>
<p>Der betroffene Arbeitnehmer war bei seinem ehemaligen Arbeitgeber als Testingenieur im Bereich „Product Qualification“ beschäftigt. Der Arbeitnehmer und seine Kollegen arbeiteten nach der Scrum-Methode. Bei dieser Form der agilen Arbeit verzichtet der Arbeitgeber weitestgehend auf fachliche Weisungen an die Team-Mitglieder. Die Team-Mitglieder organisieren, regulieren und kontrollieren das jeweilige Projekt weitestgehend selbst.</p>
<p>Nachdem der Arbeitnehmer und ein weiterer Team-Kollege aus dem Unternehmen des Arbeitgebers ausschieden, erteilte der Arbeitgeber beiden ein Arbeitszeugnis. Das Arbeitszeugnis des Arbeitnehmers fiel im Vergleich zu dem seines Kollegen schlechter aus. Der Arbeitnehmer verlangte hierauf die Angleichung des Wortlauts seines Arbeitszeugnisses an den Inhalt des Zeugnisses, welches seinem Kollegen erteilt worden war.</p>
<p>Seinen Anspruch auf ein inhaltsgleiches Arbeitszeugnis begründete er mit dem Wesen seiner Arbeit nach der Scrum-Methode: Bei seiner Tätigkeit in dem Scrum-Team habe seine individuelle Arbeitsleistung aufgrund der Typik dieser Methode nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Entscheidend seien die Team-Ziele gewesen. Seine Leistungen seien daher mindestens genauso gut zu bewerten, wie die seines Team-Kollegen.</p>
<h2>Individuelle Leistung auch in agilen Arbeitsumgebungen und Anwendung der Scrum-Methode messbar</h2>
<p>Das Arbeitsgericht Lübeck hat die Klage des betroffenen Arbeitnehmers abgewiesen. Auch in agilen Arbeitsumgebungen unter Einsatz der Scrum-Methode sei die individuelle Leistung messbar. Daher sei allein die persönliche Leistung für die Tätigkeitsbeschreibung und die Leistungsbeurteilung eines Zeugnisses maßgeblich. Der Einsatz bestimmter moderner Arbeitsmethoden stehe dem nicht entgegen, selbst wenn die verwendete Methode das Gruppenergebnis in den Vordergrund stelle. Agiles Arbeiten nach der Scrum-Methode mache eine individuelle Leistungsbewertung grundsätzlich nicht unmöglich.</p>
<p>Der betroffene Arbeitnehmer hätte daher trotz Arbeit nach der Scrum-Methode substantiiert vortragen müssen, warum seine Leistungen besser sein sollen, als in dem Arbeitszeugnis abgebildet. Dies habe er nicht, so das Arbeitsgericht. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.</p>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
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