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ARBEITSRECHT AUS BAD|HOMBURG

Sie suchen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht? Ich bin seit 2002 Fachanwältin für Arbeitsrecht. Meine Kanzlei im Herzen von Bad Homburg ist ausschließlich auf das Arbeitsrecht und das Betriebsverfassungsrecht spezialisiert. Zu meinen Mandanten gehören Arbeitnehmer, Führungskräfte sowie kleine und mittelständische Unternehmen. Ich kenne beide Seiten sehr gut. Davon profitieren Sie.

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein

Schwerpunkte im Arbeitsrecht aus Bad Homburg

Als Anwältin berate und vertrete ich seit mehr als 20 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts und des Betriebsverfassungsrechts. Ich bin erst zufrieden, wenn Sie es sind. Ausgewählte Schwerpunkte meiner Tätigkeit sind:

  • Beratung und Vertretung bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und Änderung der Arbeitsbedingungen im Wege einer Änderungskündigung

  • Kündigungsschutzverfahren bei betriebsbedingter Kündigung, verhaltensbedingter Kündigung und personenbedingter Kündigung (insbesondere krankheitsbedingter Kündigung)

  • Kündigung im Kleinbetrieb (bis 10 Arbeitnehmer) bei sittenwidriger Kündigung und Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

  • Kündigungsschutz besonderer Personengruppen (Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung / Schwangerschaft / Elternzeit / Pflegezeit)

  • Prüfung, Gestaltung und Verhandlung eines Aufhebungsvertrages oder Abwicklungsvertrages zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Anfechtung eines Aufhebungsvertrages / Abwicklungsvertrages

  • Wird eine Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag angeboten, steht die Frage nach einer Abfindung häufig an erster Stelle. Kann eine Abfindung überhaupt verlangt werden und wenn ja in welcher Höhe? Die Erfolgsaussichten einer möglichen Kündigungsschutzklage, die Beschäftigungsjahre und die Höhe des Gehalts sind hier die ausschlaggebenden Faktoren. Ebenso spielen die Größe des Unternehmens und das Alter des betroffenen Arbeitnehmers eine wichtige Rolle.

  • Gern berate ich Sie zu sämtlichen Fragen einer Abfindung und verhandle die Abfindung, die für Sie passt.

  • Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abmahnung

  • Gestaltung von Abmahnungen bei Pflichtverletzungen

  • Gegendarstellung zu einer rechtswidrigen Abmahnung

  • Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

  • Beschwerde bei dem Betriebsrat, § 84 BetrVG

  • Prüfung und Gestaltung von befristeten Arbeitsverträgen:

    • Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag (maximal 2 Jahre, maximal dreimalige Verlängerung bis zu 2 Jahren), § 14 Abs. 2 TzBfG
    • Befristung eines Arbeitsvertrages mit Sachgrund, § 14 Abs. 1 TzBfG (z.B. zur Vertretung, Projektbefristung)
  • Vertretung bei Befristungskontrollklagen vor dem Arbeitsgericht (insbesondere auch bei sog. Kettenbefristungen)

  • Gestaltung von Arbeitsverträgen / Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen

  • Zusatzvereinbarungen zu Arbeitsverträgen (Bonusregelung, Zielvereinbarung, Dienstwagenvertrag, (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot, Homeoffice, Fortbildungsvertrag u. a.)

  • Dienstverträge mit Geschäftsführern

  • Sondervergütung (Jahressonderzahlungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld u. a.)

  • Versetzung nach den Regelungen des Arbeitsvertrages und nach dem Gesetz (§ 106 GewO)

  • Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes (individuelles Beschäftigungsverbot bei Gefahr für die Gesundheit von Mutter oder Kind (z.B. bei einer Risikoschwangerschaft); generelles Beschäftigungsverbot bei besonderen Arbeitsplätzen (z.B. Verbot der Nachtarbeit sowie der Sonn- und Feiertagsarbeit)

  • Besonderer Kündigungsschutz während des Mutterschutzes und der Elternzeit

  • Inanspruchnahme von Elternzeit

  • Verlängerung der Elternzeit, wenn die ersten zwei Lebensjahre des Kindes nicht voll ausgeschöft wurden (Elternzeit wurde z.B. nur bis zum ersten Geburtstag des Kindes beantragt und soll jetzt noch bis zum 2. Geburtstag genommen werden)

  • Nahtlose Verlängerung der zweijährigen Elternzeit um das dritte Jahr der Elternzeit

  • Antrag auf Elternteilzeit

  • Mitbestimmung des Betriebsrats, insbesondere nach § 87 BetrVG

  • Mitwirkungsrechte / Informationsrechte / Beratungsrechte des Betriebsrats

  • Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG (im Vorfeld von Kündigungen)

  • Zustimmungsantrag nach § 103 BetrVG (bei Kündigung eines Betriebsratsmitglieds) und Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht

  • Beschlussverfahren vor allen deutschen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht

  • Erzwingbare Betriebsvereinbarungen (z.B. zur Arbeitszeit / Gleitzeit, zur Videoüberwachung oder zur Einführung eines neuen ERP- oder CRM-Systems)

  • Freiwillige Betriebsvereinbarungen (z.B. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes)

  • Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderung (z.B. Umstrukturierung, Verlagerung eines Betriebs oder einer Betriebsstilllegung)

  • Externer Beisitzer in der Einigungsstelle bei Fragen der erzwingbaren und freiwilligen Mitbestimmung des Betriebsrats und Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

  • Begleitung von innerbetrieblichen Mediationsverfahren

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Hier finden Sie erste Informationen rund um das Thema Kündigung. Für eine arbeitsrechtliche Beratung zu einer Kündigung vereinbaren Sie gern einen Termin. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!

Frist für die Kündigungsschutzklage

Wichtig: Gegen eine Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Andernfalls wird die Kündigung automatisch wirksam!

Kündigungsfrist

Eine ordentliche Kündigung muss entweder die nach § 622 BGB vorgesehene Kündigungsfrist wahren. Oder die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Es gilt das, was für den Arbeitnehmer günstiger ist (sog. Günstigkeitsprinzip).

Kündigungsgründe

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur wirksam, wenn die Kündigung durch einen der im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) aufgezählten Gründe gerechtfertigt ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Anerkannte Gründe sind verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe.

Betriebsratsanhörung

Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden, § 102 BetrVG. Ist die Betriebsratsanhörung nicht ordnungsgemäß, ist die Kündigung unwirksam.

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

Keine Pflicht zur Aufnahme eines neuen Jobs während Freistellung nach Kündigung

14.04.2025|

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig im Sinne des § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht. Das hat […]

Probezeit muss kürzer sein als die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses

14.04.2025|

Die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist in der Regel unverhältnismäßig lang und daher unwirksam. Mangels wirksamer Vereinbarung einer Probezeit kann das Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall innerhalb der ersten sechs Monate nur mit der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB gekündigt […]

Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Schwangerschaft

11.04.2025|

Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens ihres Arbeitgebers bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in […]

BETZ Kanzlei für Arbeitsrecht

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Schöne Aussicht 8C
61348 Bad Homburg

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