Nach der Wahlordnung (WO) müssen bei einer Wahl zum Betriebsrat die Stimmen in Umschlägen abgegeben werden. Werden keine Wahlumschläge verwendet, führt dieser Verstoß gegen die WO zur Unwirksamkeit der Wahl. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 20.01.2021 – 7 ABR 3/20 – entschieden.

Abgabe der Stimmen ohne Wahlumschläge

In dem der Entscheidung des BAG zugrundeliegenden Fall fand in dem Betrieb der Arbeitgeberin im Mai 2018 eine Betriebsratswahl statt. Der Wahlvorstand hatte den Arbeitnehmern für die Abgabe ihrer Stimme im Wahllokal keine Umschläge zur Verfügung gestellt. Die Arbeitnehmer mussten die Stimmzettel ohne Umschlag in die Wahlurne einwerfen. Drei Arbeitnehmerinnen machten deswegen bei dem Arbeitsgericht die Nichtigkeit der Wahl geltend. Zugleich fochten sie die Wahl hilfsweise an. Sie vertraten die Ansicht, der Wahlvorstand habe gegen die Wahlordnung verstoßen.

Das Arbeitsgericht Bonn und das Landesarbeitsgericht Köln erklärten die Wahl für unwirksam. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts legte der gewählte Betriebsrat Rechtsbeschwerde ein.

Wahlumschläge sichern Grundsatz der geheimen Wahl und schützen Arbeitnehmer vor sozialem Druck

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl. Denn der Wahlvorstand hatte gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, indem er die Stimmabgabe entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 WO und § 12 Abs. 3 WO ohne Verwendung von Umschlägen für die Stimmzettel durchführen ließ.

§ 11 Abs. 1 Satz 2 WO regelt ausdrücklich, dass die Stimmabgabe durch die Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen zu erfolgen hat. Auch § 12 Abs. 3 WO ist zu entnehmen, dass Wahlumschläge zu verwenden sind. Die Wahlordnung schreibt also die Verwendung von Umschlägen vor. Die Umschläge sind nach der Entscheidung des BAG vom 20.01.2021 von dem Wahlvorstand für die wählenden Arbeitnehmer bereitzustellen.

Weiter hat das BAG festgehalten, dass es sich bei den Regelungen in § 11 Abs. 1 Satz 2 WO und § 12 Abs. 3 WO um wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG handelt. Diese zwingenden Bestimmungen der Wahlordnung dienen dem elementaren Grundsatz der geheimen Betriebsratswahl.

Nach diesem Grundsatz der geheimen Wahl darf die Abgabe der Stimme des einzelnen Arbeitnehmers keinem anderen Arbeitnehmer bekannt werden. Arbeitnehmer, die ihre Stimme bei der Betriebsratswahl abgeben, sollen vor jeglichem sozialen Druck geschützt werden. Jeder soll nach seiner freien Überzeugung seine Wahl treffen können.

Wahlergebnis wäre bei der Verwendung von Wahlumschlägen möglicher Weise anders ausgefallen

Da es nach der Entscheidung des BAG nicht auszuschließen war, dass das Wahlergebnis bei Verwendung von Wahlumschlägen anders ausgefallen wäre, war die Betriebsratswahl unwirksam. Die Wahl muss wiederholt werden.