Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber

2020-12-15T22:11:47+01:0002.09.2019|Tags: , , |

Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag trotz der Vorbeschäftigung ohne Sachgrund befristen. Zwar ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (sog. Vorbeschäftigungsverbot). Dieses Verbot gilt aber regelmäßig dann nicht, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2019 – 7 AZR 452/17). Arbeitsvertrag wurde trotz der Vorbeschäftigung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet Die betroffene Arbeitnehmerin war in der Zeit vom Oktober 1991 bis November 1992 bei dem Arbeitgeber als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld beschäftigt. Mit Wirkung zum 15.10.2014 stellte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin als Telefonserviceberaterin im Servicecenter erneut ein. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst sachgrundlos bis zum 30.06.2015 befristet. In der Folgezeit wurde das ohne Sachgrund befristete Arbeitsverhältnis um ein Jahr bis zum 30.06.2016 verlängert. Hiernach erfolgte keine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin wand sich mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Befristung und wollte die Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses erreichen. Das Arbeitsgericht wies ihre Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts legte der Arbeitgeber Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ein. Bundesarbeitsgericht schränkt das Verbot der Vorbeschäftigung durch verfassungskonforme Auslegung ein Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2019 ist die Befristung des Arbeitsvertrages der betroffenen Arbeitnehmerin auch ohne Sachgrund wirksam. Zwar sei nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Das Bundesverfassungsgericht habe den Fachgerichten jedoch aufgegeben, durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken. Diese Einschränkung habe zu erfolgen, soweit das Verbot [...]

Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung unzulässig

2020-12-15T22:15:43+01:0029.01.2019|Tags: , , |

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn das alte Arbeitsverhältnis lediglich acht Jahre zurückliegt und ca. 1,5 Jahre dauerte. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer in dem früheren Arbeitsverhältnis eine vergleichbare Arbeitsaufgabe hatte. Das hat das Bundesarbeitsgericht unter Korrektur seiner bisherigen Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 23.01.2019, Az.:7 AZR 733/16 entschieden. Der Arbeitnehmer war bereits zuvor bei dem Arbeitgeber beschäftigt In dem von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Kläger erstmals von März 2004 bis September 2005 befristet bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Er wurde seinerzeit als gewerblicher Arbeitnehmer eingestellt. Im Jahr 2013 schloss der Arbeitgeber erneut einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer. Dieses Mal wurde er als Facharbeiter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wurde zunächst sachgrundlos befristet auf den Zeitraum vom 19.08.2013 bis zum 28.02.2014. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis zum 18.08.2015. Nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitgeteilt hatte, dass sein befristetes Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert wird, setzte sich der Arbeitnehmer gegen die Befristung vor dem Arbeitsgericht zur Wehr. Das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht und jetzt auch das Bundesarbeitsgericht befanden die Befristung für unwirksam. BAG ändert Rechtsprechung zu Berücksichtigung von Vorbeschäftigungen Der Arbeitnehmer berief sich in seiner Klage auf die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Diese lautet wie folgt: „Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“ Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eigentlich eindeutig. Gleichwohl hatte das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2011 [...]

BETZ Kanzlei für Arbeitsrecht

BETZ Kanzlei für Arbeitsrecht

Schöne Aussicht 8C
61348 Bad Homburg

Rufen Sie uns einfach an:
06172 17910601

oder mailen Sie uns:
info@betz-arbeitsrecht.com

Nach oben