Probezeit muss kürzer sein als die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses

2025-04-16T10:41:07+02:0014.04.2025|Tags: , , |

Die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist in der Regel unverhältnismäßig lang und daher unwirksam. Mangels wirksamer Vereinbarung einer Probezeit kann das Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall innerhalb der ersten sechs Monate nur mit der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB gekündigt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 05.12.2024 – 2 AZR 275/23 – entschieden. Probezeit von sechs Monaten bei Befristungsdauer von sechs Monaten unwirksam Der Arbeitgeber schloss mit dem Arbeitnehmer einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag. In dem Arbeitsvertrag war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah der Arbeitsvertrag vor, dass während der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt. Nach rund zwei Monaten sprach der Arbeitgeber eine schriftliche Kündigung aus, und zwar mit der in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Frist von zwei Wochen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten vor den Arbeitsgerichten über die Frage, ob der Arbeitsvertrag innerhalb der sechs Monate überhaupt gekündigt werden konnte und falls ja, wann die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hatte. Gem. § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die kurze Kündigungsfrist ist also nur anwendbar, wenn eine Probezeit in dem Arbeitsvertrag wirksam vereinbart wurde. 15 Abs. 3 TzBfG verlangt seit dem 01.08.2022, dass eine für ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbarte Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit steht. Mit der Neufassung von § 15 Abs. 3 TzBfG hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der europäischen Arbeitsbedingungen-Richtlinie umgesetzt. Zwar regeln weder § 15 Abs. 3 TzBfG noch Art. 8 Abs. 2 S. 1 der EU-Richtlinie ausdrücklich, welche absolute oder relative Dauer einer Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis zulässig ist. Allerdings gebe der Wortlaut des § 15 [...]