Corona Virus – Entschädigung für Verdienstausfall berufstätiger Eltern bei Schließung von Kitas und Schulen

2020-12-16T09:43:32+01:0024.04.2020|Tags: , , |

Verdienstausfall berufstätiger Eltern mit kleinen Kindern Schulen werden nur schrittweise wieder geöffnet. Kindergärten bleiben vorerst weiter geschlossen. Nicht alle Eltern können im Homeoffice arbeiten und zeitgleich ihre kleinen Kinder betreuen. Auch wenn der Arbeitgeber Verständnis hat für diese Notlage hat, finanzieren will er die Kinderbetreuung in der Regel nicht. Bei einer Schließung der Schule oder Kita von mehr als 5 – 10 Tagen muss er das nach dem Gesetz auch nicht. § 616 BGB verschafft Arbeitnehmern nur bei kürzeren Zeiträumen einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts. Neuer Entschädigungsanspruch zur Abmilderung von Verdienstausfällen Zur Abmilderung der Verdienstausfälle berufstätiger Eltern hat der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Entschädigungsanspruch geschaffen. Betroffene Arbeitnehmer erhalten bis zu sechs Wochen 67% ihres Verdienstausfalls, maximal jedoch 2.016,- € pro Monat. Das neue Gesetz gilt rückwirkend seit dem 30.03.2020. Die Auszahlung der Entschädigung nimmt der Arbeitgeber vor. Die gezahlte Entschädigung wird ihm auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde erstattet, § 56 Abs. 5 IfSG. In Hessen ist das Gesundheitsamt zuständig. Welche Voraussetzungen müssen Arbeitnehmer für die Entschädigung erfüllen? Bevor der gesetzliche Entschädigungsanspruch greift, müssen Überstunden und Zeitguthaben abgebaut werden. Ist eine Arbeit im Homeoffice möglich und zumutbar, gibt es ebenfalls keinen Entschädigungsanspruch. Während der Schulferien besteht kein Entschädigungsanspruch. Ansonsten müssen für die Entschädigung des Verdienstausfalls gem. § 56 Abs. 1 a IfSG folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Die Kita oder Schule ist wegen COVID-19 aufgrund einer behördlichen Anordnung vorrübergehend geschlossen oder das Betreten ist vorrübergehend verboten. Der betroffene Arbeitnehmer ist sorgeberechtigter Elternteil eines Kindes unter 12 Jahren oder eines auf Hilfe angewiesenen, behinderten Kindes. Der Arbeitnehmer kann keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind organisieren. Das ist z.B. der Fall, wenn der andere Elternteil verhindert ist, keine Notbetreuung in der Kita oder der Schule existiert und Familie und Freunde nicht helfen können. Da [...]

Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich bei Massenentlassungen dürfen verrechnet werden

2020-12-15T22:13:46+01:0002.03.2019|Tags: , , , |

Arbeitnehmer können bei fehlerhaften Massenentlassungen keine kumulative Zahlung einer Sozialplanabfindung und eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs verlangen. Der Zweck der Sozialplanabfindung und des Nachteilsausgleichs sind weitgehend deckungsgleich. Daher können beide Leistungen miteinander verrechnet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 12.02.2019, Az.: 1 AZR 279/17, entschieden. Arbeitnehmer verlangte den Nachteilsausgleich und zusätzlich die Sozialplanabfindung Keine ausreichende Verhandlung mit dem Betriebsrat über Interessenausgleich vor Ausspruch der Kündigungen Der Arbeitnehmer war seit 1991 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Im März 2014 beschloss der Arbeitgeber, den Beschäftigungsbetrieb des Arbeitnehmers in Berlin stillzulegen. Mit Schreiben vom März 2014 unterrichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante Schließung des Betriebes. Im April verhandelten Arbeitgeber und Betriebsrat in nur einer Sitzung und ohne Erfolg über einen Interessenausgleich. Wenige Tage nach der erfolglosen Verhandlung im April übermittelte der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine „Anzeige von beabsichtigten anzeigepflichtigen Entlassungen gem. § 17 Abs. 2 KSchG“ (Massenentlassungsanzeige). Mit Beschluss vom 02. Mai 2014 bestellte das Arbeitsgericht Berlin einen Einigungsstellen-Vorsitzenden. Der Arbeitgeber hatte allerdings bereits zuvor bereits die Arbeitsverhältnisse aller in dem betroffenen Betrieb in Berlin beschäftigten Arbeitnehmer gekündigt. Ein Sozialplan wurde erst Mitte September 2014 geschlossen. Aus dem Sozialplan ergab sich ein Anspruch auf eine Abfindung für den klagenden Arbeitnehmer in Höhe von 9.000,00 €. Im Sozialplan wurde nicht vereinbart, dass die Sozialplanabfindung nicht auf den Nachteilsausgleich verrechnet werden darf. Was ist ein Nachteilsausgleich? Ein Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG ist eine besondere Form der Entschädigung für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz durch eine betriebsbedingte Kündigung verloren haben. Der Arbeitgeber hat die Entschädigung zu zahlen, wenn er entweder eine Betriebsänderung (z.B. Betriebsstilllegung oder Betriebsverlagerung) durchführt, ohne mit dem Betriebsrat ausreichend über einen Interessenausgleich verhandelt zu haben, und es infolge der Betriebsänderung zu Entlassungen oder anderen wirtschaftlichen Nachteilen für die Arbeitnehmer kommt oder der Arbeitgeber von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung [...]

BETZ Kanzlei für Arbeitsrecht

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