Vergütung von Überstunden auch bei einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze

2021-03-26T17:18:02+01:0026.03.2021|Tags: , , |

Für Mehrarbeit, die über die nach § 3 ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit hinausgeht, können auch Führungskräfte und Arbeitnehmer, deren Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt („Besserverdiener“), eine Überstundenvergütung verlangen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2020 – 14 Sa 296/20). Klauseln mit pauschaler Abgeltung von Überstunden durch das Gehalt auch bei sehr hoher Vergütung unwirksam Zwar findet sich in Anstellungsverträgen von Führungskräften und Arbeitnehmern, deren Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, zumeist eine Regelung, nach der Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Jedoch sind entsprechende Klauseln gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auch in Anstellungsverträgen von Mitarbeitern, die Dienste höherer Art erbringen oder insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung erhalten, unwirksam. Das hat das BAG bereits mit seinem Urteil vom 17.08.2011 – 5 AZR 406/10 entschieden. Vergütung von Überstunden wird in der Regel von Besserverdienern nicht erwartet Die Unwirksamkeit einer Klausel zur pauschalen Abgeltung von Überstunden führt jedoch nicht ohne Weiteres zu einem Anspruch von Besserverdienenden auf Vergütung von Überstunden. Denn einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es gerade bei Diensten höherer Art und einer deutlich herausgehobenen Vergütung nicht. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der besserverdienende Mitarbeiter objektiv eine Vergütung für Überstunden erwarten konnte. Ob eine solche Vergütungserwartung gem. § 612 BGB vorliegt, ist anhand eines objektiven Maßstabs zu bestimmen. Entscheidend sind u.a. die Gepflogenheiten der Branche und die konkrete Tätigkeit. Die persönliche Erwartungshaltung der Führungskraft oder des Mitarbeiters ist nicht maßgeblich. Im Grundsatz geht das BAG davon aus, dass es bei Besserverdienenden an der objektiven Vergütungserwartung fehlt. Kein Ausschluss von Überstundenvergütung für Mehrarbeit von Besserverdienern jenseits der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit Das LAG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 20.09.2020 einschränkend festgestellt, dass dieser Grundsatz des BAG nicht für diejenige Mehrarbeit gelten könne, [...]

Vergütung von Reisezeiten von Arbeitnehmern

2020-12-15T22:17:38+01:0020.01.2019|Tags: , , , |

Erforderliche Reisezeiten sind mit dem für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Gehalt zu vergüten. Etwas anderes gilt jedoch, wenn in dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag eine besondere Regelung zur Vergütung der für Dienstreisen aufgewendeten Arbeitszeit getroffen wurde. Dieser Grundsatz gilt für Dienstreisen im Inland ebenso wie für Reisen ins Ausland. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17.10.2018, Az.: 5 AZR 553/17, entschieden. Worum ging es in dem von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall? Der Arbeitnehmer stritt mit seinem Arbeitgeber um die Vergütung von Reisezeiten. Bei dem Arbeitgeber handelte es sich um ein Bauunternehmen. Der Arbeitnehmer war dort als technischer Mitarbeiter beschäftigt. Aufgrund seines Arbeitsvertrages war er verpflichtet, auf wechselnden Arbeitsstellen im In- und Ausland zu arbeiten. Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Tarifvertrag Anwendung. Nach dem Tarifvertrag hatte der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts für die erforderliche Zeit der An- und Abreise zu einer auswärtigen Arbeitsstelle, von der er nicht täglich nach Hause fuhr. Der Arbeitnehmer wurde für 2,5 Monate zu einem Einsatz in China entsandt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlossen hierzu einen Entsendevertrag. Dieser Vertrag enthielt Regelungen u.a. zur Vergütung während der Dauer des Einsatzes, zu Verpflegungsmehraufwand, Unterkunfts- und Reisekosten, jedoch nicht zur Vergütung von Reisezeiten. Auf Wunsch des Arbeitnehmers buchte der Arbeitgeber für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Nachdem der Arbeitnehmer am Tag der Hinreise noch gearbeitet hatte, flog er abends von Frankfurt am Main mit Zwischenstopp in Dubai nach Shanghai. Am Abflugtag arbeitete der Arbeitnehmer wie gewöhnlich. Am Nachmittag trat er die Rückreise nach Frankfurt an. Für vier Reisetage zahlte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden. Der Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber die Vergütung für weitere 37 Stunden Reisezeit. Reisezeit ist grundsätzlich wie Arbeitszeit zu vergüten Nach [...]

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