Arbeit im Home-Office nicht erzwingbar

2020-12-15T22:20:04+01:0029.12.2018|Tags: , , , |

Versetzung ins Home-Office nicht aufgrund von § 106 GewO möglich Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht aufgrund von § 106 GewO anweisen, im Home-Office zu arbeiten. Der Arbeitnehmer verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht, wenn er einer solchen Weisung nicht nachkommt. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung liegt nicht vor. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis daher in einem solchen Fall nicht kündigen. Eine gleichwohl ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 10.10.2018 – 17 Sa 562/18 – bestätigt. Ablehnung der Home-Office-Tätigkeit keine beharrliche Arbeitsverweigerung In dem von dem LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer als Ingenieur für seinen Arbeitgeber tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt keine Klausel, die dem Arbeitgeber die Änderung des Arbeitsortes gestattete. Nach einer Betriebsschließung bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, seine Tätigkeit künftig im Home-Office zu verrichten. Das lehnte der Arbeitnehmer ab. Der Arbeitgeber wertete das Verhalten des Arbeitnehmers als beharrliche Arbeitsverweigerung. Er kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund, § 626 BGB. Der Arbeitnehmer setzte sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht entschieden, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Wohnung des Arbeitnehmers gehört zur Privatsphäre und kann nicht einseitig vom Arbeitgeber in einen Arbeitsplatz umgewandelt werden Warum haben Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entschieden, dass die Kündigung unwirksam war? Die Weisung des Arbeitgebers, im Home-Office zu arbeiten, war rechtswidrig. Zum einen war der Arbeitnehmer nicht durch eine Klausel in seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, die ihm angebotene Home-Office-Arbeit zu verrichten. Zum anderen konnte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO einseitig zuweisen. Zwar gestattet § 106 S. 1 GewO folgendes: „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.“ [...]