Eine Betriebsratswahl, bei der die Stimmen nicht in Umschlägen abgegeben werden, ist unwirksam

2021-04-08T17:23:20+02:0008.04.2021|Tags: , , |

Nach der Wahlordnung (WO) müssen bei einer Wahl zum Betriebsrat die Stimmen in Umschlägen abgegeben werden. Werden keine Wahlumschläge verwendet, führt dieser Verstoß gegen die WO zur Unwirksamkeit der Wahl. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 20.01.2021 – 7 ABR 3/20 – entschieden. Abgabe der Stimmen ohne Wahlumschläge In dem der Entscheidung des BAG zugrundeliegenden Fall fand in dem Betrieb der Arbeitgeberin im Mai 2018 eine Betriebsratswahl statt. Der Wahlvorstand hatte den Arbeitnehmern für die Abgabe ihrer Stimme im Wahllokal keine Umschläge zur Verfügung gestellt. Die Arbeitnehmer mussten die Stimmzettel ohne Umschlag in die Wahlurne einwerfen. Drei Arbeitnehmerinnen machten deswegen bei dem Arbeitsgericht die Nichtigkeit der Wahl geltend. Zugleich fochten sie die Wahl hilfsweise an. Sie vertraten die Ansicht, der Wahlvorstand habe gegen die Wahlordnung verstoßen. Das Arbeitsgericht Bonn und das Landesarbeitsgericht Köln erklärten die Wahl für unwirksam. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts legte der gewählte Betriebsrat Rechtsbeschwerde ein. Wahlumschläge sichern Grundsatz der geheimen Wahl und schützen Arbeitnehmer vor sozialem Druck Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl. Denn der Wahlvorstand hatte gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, indem er die Stimmabgabe entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 WO und § 12 Abs. 3 WO ohne Verwendung von Umschlägen für die Stimmzettel durchführen ließ. § 11 Abs. 1 Satz 2 WO regelt ausdrücklich, dass die Stimmabgabe durch die Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen zu erfolgen hat. Auch § 12 Abs. 3 WO ist zu entnehmen, dass Wahlumschläge zu verwenden sind. Die Wahlordnung schreibt also die Verwendung von Umschlägen vor. Die Umschläge sind nach der Entscheidung des BAG vom 20.01.2021 von dem Wahlvorstand für die wählenden Arbeitnehmer bereitzustellen. Weiter hat das BAG festgehalten, dass es sich bei den Regelungen in § 11 Abs. 1 Satz 2 WO und § 12 Abs. 3 WO um wesentliche [...]

Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich bei Massenentlassungen dürfen verrechnet werden

2020-12-15T22:13:46+01:0002.03.2019|Tags: , , , |

Arbeitnehmer können bei fehlerhaften Massenentlassungen keine kumulative Zahlung einer Sozialplanabfindung und eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs verlangen. Der Zweck der Sozialplanabfindung und des Nachteilsausgleichs sind weitgehend deckungsgleich. Daher können beide Leistungen miteinander verrechnet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 12.02.2019, Az.: 1 AZR 279/17, entschieden. Arbeitnehmer verlangte den Nachteilsausgleich und zusätzlich die Sozialplanabfindung Keine ausreichende Verhandlung mit dem Betriebsrat über Interessenausgleich vor Ausspruch der Kündigungen Der Arbeitnehmer war seit 1991 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Im März 2014 beschloss der Arbeitgeber, den Beschäftigungsbetrieb des Arbeitnehmers in Berlin stillzulegen. Mit Schreiben vom März 2014 unterrichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante Schließung des Betriebes. Im April verhandelten Arbeitgeber und Betriebsrat in nur einer Sitzung und ohne Erfolg über einen Interessenausgleich. Wenige Tage nach der erfolglosen Verhandlung im April übermittelte der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine „Anzeige von beabsichtigten anzeigepflichtigen Entlassungen gem. § 17 Abs. 2 KSchG“ (Massenentlassungsanzeige). Mit Beschluss vom 02. Mai 2014 bestellte das Arbeitsgericht Berlin einen Einigungsstellen-Vorsitzenden. Der Arbeitgeber hatte allerdings bereits zuvor bereits die Arbeitsverhältnisse aller in dem betroffenen Betrieb in Berlin beschäftigten Arbeitnehmer gekündigt. Ein Sozialplan wurde erst Mitte September 2014 geschlossen. Aus dem Sozialplan ergab sich ein Anspruch auf eine Abfindung für den klagenden Arbeitnehmer in Höhe von 9.000,00 €. Im Sozialplan wurde nicht vereinbart, dass die Sozialplanabfindung nicht auf den Nachteilsausgleich verrechnet werden darf. Was ist ein Nachteilsausgleich? Ein Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG ist eine besondere Form der Entschädigung für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz durch eine betriebsbedingte Kündigung verloren haben. Der Arbeitgeber hat die Entschädigung zu zahlen, wenn er entweder eine Betriebsänderung (z.B. Betriebsstilllegung oder Betriebsverlagerung) durchführt, ohne mit dem Betriebsrat ausreichend über einen Interessenausgleich verhandelt zu haben, und es infolge der Betriebsänderung zu Entlassungen oder anderen wirtschaftlichen Nachteilen für die Arbeitnehmer kommt oder der Arbeitgeber von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung [...]

BETZ Kanzlei für Arbeitsrecht

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