Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Elternzeit darf gekürzt werden

2020-12-15T22:13:00+01:0026.03.2019|Tags: , , , |

Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit. Der Urlaubsanspruch kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden Monat um ein Zwölftel gekürzt werden. Hierzu ist eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers notwendig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 19.03.2019, Az.: 9 AZR 362/18, entschieden. Arbeitnehmerin wollte den während der Elternzeit entstandenen Urlaub in Anspruch nehmen Die betroffene Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber seit 2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Sie befand sich unter anderem vom 01.01.2013 bis zum 15.12.2015 durchgehend in Elternzeit. Mit Schreiben vom 23.03.2016 kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zum 30.06.2016. Zugleich beantragte sie Urlaub für den Zeitraum der Kündigungsfrist. Hierbei rechnete sie die während der knapp dreijährigen Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche mit ein. Mit Schreiben vom 04.04.2016 erteilte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin vom 04.04. bis zum 02.05.2016 Urlaub. Die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs lehnte der Arbeitgeber ab. Die Arbeitnehmerin erhob deswegen Klage vor dem Arbeitsgericht und verlangte die Abgeltung von 89,5 Urlaubstagen aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit. Wirksame Kürzung der auf die Elternzeit entfallenden Urlaubsansprüche durch den Arbeitgeber Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage der Arbeitnehmerin ab. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klage keinen Erfolg. Der Arbeitgeber habe die Urlaubsansprüche aus den Jahren der Elternzeit von 2013 bis 2015 wirksam gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Wirksame Kürzung durch eine empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung 17 Abs. 1 S. 1 BEEG räumt dem Arbeitgeber das Recht ein, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Will der Arbeitgeber den Erholungsurlaub kürzen, muss er eine hierauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ausreichend, dass für den Arbeitnehmer [...]

Verlängerung der Elternzeit um das dritte Jahr nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig

2020-12-15T22:18:38+01:0016.01.2019|Tags: , , |

Die nahtlose Verlängerung der Elternzeit über die ersten beiden Lebensjahre eines Kindes hinaus ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 20.09.2018, Az.: 21 Sa 390/18, entschieden. Eltern müssen sich festlegen, von wann bis wann sie Elternzeit innerhalb der ersten zwei Lebensjahre ihres Kindes nehmen wollen (§ 16 Abs. 1 S. 2 BEEG). An diese Festlegung sind sie gebunden. Nach Ablauf dieser Bindungszeit können die Eltern aber über ihren restlichen Elternzeitanspruch wieder frei verfügen. Daher ist die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Anspruch auf Elternzeit grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Eltern haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes (§ 15 Abs. 2 S. 1 BEEG). Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann auch zwischen dem dritten Geburtstag und dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Elternzeit für die ersten zwei Jahre muss lediglich rechtzeitig schriftlich verlangt werden Wer Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren seines Kindes verlangen will, muss dies spätestens sieben Wochen vor dem Beginn schriftlich mitteilen. Zugleich muss angegeben werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll (§ 16 Abs. 1 S. 1 und 2 BEEG). Bei dem Elternzeitverlangen für die ersten zwei Jahre handelt es sich nicht um einen Antrag, dem der Arbeitgeber zustimmen muss. Vielmehr tritt durch die bloße schriftliche Mitteilung, von wann bis wann Elternzeit innerhalb der ersten zwei Jahre genommen werden soll, die Elternzeit zum gewünschten Zeitraum in Kraft. Elternzeitverlangen für die ersten zwei Jahre ist verbindlich Die Angaben im Elternzeitverlangen, für welche Zeiten Elternzeit innerhalb der ersten zwei Jahre genommen werden soll, sind verbindlich. Beantragt ein Elternteil Elternzeit [...]

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